Was heißt das für die Praxis?
Für die Umsetzung der neuen Regel wird eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2018 gewährt – innerhalb dieses Zeitraums müssen alle Arbeitsstätten, Anlagen und Betriebsmittel technisch dem neuen Grenzwert angepasst werden.
Wie Sie diese erreichen können lesen sie hier: Neue Staubgrenzwerte